Volltext (verifizierbarer Originaltext)
tigung gemäss Art. 55 Abs. 2 ZStV in «M» mit «y» in der Familienregister- karte 672. Die Nachfolgekarten der Kinder (671 und 612) wurden gemäss Ihren Angaben bereits mit «M» mit «y» eröffnet. (Zivilstandsinspektorat, 7. Februar 1995) Art. 39, 301 Abs. 4 ZGB; Art. 50 Abs. 4, 69 Abs. 2 und 2bisZStV. – Korrektur des Vornamens in die männliche Form Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Mit Schreiben vom 23. Dezember 1994, ergänzt am 6. Januar 1995, teilen uns die Kindseltern mit, dass ihnen bei der Schreibweise des Vornamens ihres Sohnes ein Fehler unterlaufen sei, indem sie fälschlicherweise die weibliche Form «Liridone» (mit «e») auf dem Meldeschein angegeben hät- ten. Diesen Fehler hätten sie erst jetzt, nach dem Erhalt der amtlichen Pa- piere, bemerkt. Ein Eintrag im Geburtsregister ist grundsätzlich unveränderlich. Darauf wird auch im Meldeschein für Vornamen unmissverständlich hingewiesen. Nachträgliche Änderungen sind nur als Berichtigung eines Fehlers oder Ver- sehens auf Anordnung des Richters möglich, oder wenn der Fehler oder das Versehen offensichtlich ist, auf Verfügung der Aufsichtsbehörde. Ein Verse- hen der Eltern kann laut einer früheren Feststellung des Kantonsgerichts Zug dann als offensichtlich angenommen werden, wenn es unmittelbar nach dem Registereintrag gemeldet und glaubhaft nachgewiesen wird. Im vorlie- genden Fall melden die Eltern ihr Versehen wohl erst zwei Monate nach der Geburt, weisen jedoch mit einer Bestätigung nach, dass es sich bei der Schreibweise «Liridone» um einen Mädchennamen und bei der Schreibwei- se «Liridon» um einen männlichen Vornamen handelt. Wir verfügen deshalb gemäss Art. 50 Abs. 2 ZStV die Berichtigung im Geburtsregister, wonach das Kind den Vornamen «Liridon» führt. Den Kindseltern ist nach der Anmerkung im Geburtsregister ein neuer Geburts- schein zuzustellen. (Zivilstandsinpektorat, 17. Januar 1995) Art. 45 Abs. 2 ZGB; Art. 50 Abs. 2 ZStV. – Berichtigung des Geburtsregisters auf- grund eines Versehens der Spitalbehörde Aus einer Verfügung des Zivilstandsinspektorates: Da es sich hier um ein offenbares Versehen gemäss Art. 50 Abs. 2 ZStV handelt, kann das Geburtsdatum mit dem 7. November 1996 (statt 6. No- 149
vember 1996) berichtigt und am Rande angemerkt werden. Wir verfügen deshalb die Berichtigung im Geburtsregister. (Zivilstandsinspektorat, 4. Dezember 1996) Art. 29 Abs. 1–3 ZStV. – Einsichtnahme in alle Zivilstandsregister des Kantons zum Zwecke der Ahnenforschung Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Gemäss Ihrem Schreiben vom 6. April 1995 stellen Sie Nachforschungen über die Familie M. von Menzingen und über die Ahnenforschung aller Ägeri Geschlechter an. Deshalb ersuchen Sie uns um die Bewilligung zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister aller Zivilstandsämter des Kantons. Grundsätzlich besteht für Privatpersonen laut Art. 29 Abs. 1 der eidgenös- sischen Zivilstandsverordnung (ZStV) kein Anspruch auf Einsichtnahme in die Zivilstandsregister. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch gemäss Art. 29 Abs. 2 ZStV Privatpersonen diese Befugnis einräumen, wenn sie das Verlan- gen danach als begründet erachtet. Ihr Gesuch betrachten wir als begründet und erteilen Ihnen diese Befugnis. Sie ist auf ein Jahr, d.h. bis zum 30. April 1996 befristet und kann nach dieser Zeit nötigenfalls verlängert werden. Die Nachforschung in den Registern hat in Anwesenheit des Zivilstands- beamten oder seines Stellvertreters zu erfolgen und bleibt an die Vorschrif- ten über die Wahrung des Amtsgeheimnisses gebunden. (Zivilstandsinspektorat, 24. April 1995) Art. 50 Abs. 4 ZStV. – Ergänzung des Geburtsregisters aufgrund einer nicht voll- ständigen Registereintragung Aus einer Verfügung des Zivilstandsinspektorates: Die Ergänzung gemäss Art. 50 Abs. 4 ZStV wird wie folgt am Rande an- gemerkt: «Ergänzung auf Verfügung der Direktion des Innern des Kantons Zug vom 18. November 1996: Bei diesem Kind handelt es sich um einen Sohnmit dem Familiennamen T. und dem Vornamen V.»
2. Familienrecht Art. 101 ZGB; Art. 150 Art. 3 ZStV. – Befreiung von der Vorlage des italienischen Ehefähigkeitszeugnisses 150